Anhang VIII – TECHNISCHE UNTERLAGEN FÜR TEILSYSTEME UND SICHERHEITSBAUTEILE

REG_2016_424 · über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

1.Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen und eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils zu erfassen, soweit sie für die Konformitätsbewertung von Belang sind.
2.Die technischen Unterlagen enthalten zumindest folgende Elemente: a) eine allgemeine Beschreibung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils; b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw. sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind; c) eine Aufstellung, welche der in Artikel 17 aufgeführten harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, falls diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Anforderungen der Verordnung erfüllt wurden, einschließlich einer Aufstellung der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben; d) die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung für den Entwurf einschließlich der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, Untersuchungen und Prüfungen, die vom Hersteller oder für diesen durchgeführt wurden sowie die dazugehörigen Berichte; e) eine Abschrift der Anweisungen für das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil; f) für Teilsysteme je eine Abschrift der EU-Konformitätserklärungen für die im Teilsystem verwendeten Sicherheitsbauteile.
a)eine allgemeine Beschreibung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils;
b)Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw. sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind;
c)eine Aufstellung, welche der in Artikel 17 aufgeführten harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und, falls diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen Anforderungen der Verordnung erfüllt wurden, einschließlich einer Aufstellung der anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, die angewandt worden sind. Im Fall von teilweise angewandten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den technischen Unterlagen angegeben;
d)die zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung für den Entwurf einschließlich der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, Untersuchungen und Prüfungen, die vom Hersteller oder für diesen durchgeführt wurden sowie die dazugehörigen Berichte;
e)eine Abschrift der Anweisungen für das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil;
f)für Teilsysteme je eine Abschrift der EU-Konformitätserklärungen für die im Teilsystem verwendeten Sicherheitsbauteile.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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