Art. 45 – Sanktionen

REG_2016_424 · über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

(1)Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen die Vorschriften dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen über Sanktionen fest. Diese Bestimmungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können schwerer ausfallen, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 21. März 2018 mit und melden ihr unverzüglich jede spätere Änderung.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen die Vorschriften dieser Verordnung durchgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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