ErwGr. 32

REG_2016_424 · über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

Es ist notwendig sicherzustellen, dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und insbesondere, dass vom Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren hinsichtlich dieser Teilsysteme und Sicherheitsbauteile durchgeführt wurden. Es sollte deshalb vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Teilsysteme und Sicherheitsbauteile den Anforderungen dieser Verordnung genügen, und sie keine Teilsysteme und Sicherheitsbauteile in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht genügen oder ein Risiko darstellen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Einführer dafür Sorge tragen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden und dass die Kennzeichnung der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und die von den Herstellern erstellten Unterlagen den zuständigen nationalen Behörden zur Überprüfung zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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