ErwGr. 35

REG_2016_424 · über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil so verändert, dass sich dies auf dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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