ErwGr. 69

REG_2016_424 · über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung und gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser Verordnung erlassen wurden, Bestimmungen über Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass diese Bestimmungen durchgesetzt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Sanktionen sollten der Schwere und der Dauer des Verstoßes entsprechen und gegebenenfalls der Tatsache Rechnung tragen, dass der Verstoß vorsätzlich begangen wurde. Zudem sollte im Rahmen der Sanktionen berücksichtigt werden, ob der betreffende Wirtschaftsakteur bereits in der Vergangenheit in ähnlicher Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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