ErwGr. 70

REG_2016_424 · über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass Seilbahnen die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile zu garantieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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