Art. 158 – Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Unternehmer, die in ihrem Betrieb am Bestimmungsort Zuchtmaterial aus einem Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, a) überprüfen, ob i) die Kennzeichen gemäß Artikel 121 und gemäß den nach Artikel 122 erlassenen Bestimmungen vorhanden sind; ii) die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 161 beiliegen; b) informieren nach Überprüfung des eingetroffenen Zuchtmaterials die jeweils zuständige Behörde des Bestimmungsorts über jede Unregelmäßigkeit bezüglich i) des eingetroffenen Zuchtmaterials; ii) der Kennzeichen nach Buchstabe a Ziffer i; iii) der Veterinärbescheinigungen nach Buchstabe a Ziffer ii.
(2)Im Fall einer Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b bewahrt der Unternehmer das Zuchtmaterial getrennt auf, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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