zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
REG_2016_429 · 503 Normen
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- Art. 1Gegenstand und Ziel
- Art. 2Geltungsbereich
- Art. 3Geltungsbereich von Teil IV, Teil V und Teil VI
- Art. 4Begriffsbestimmungen
- Art. 5Listen von Seuchen
- Art. 6Neu auftretende Seuchen
- Art. 7Bewertungsparameter für die Aufnahme von Seuchen in die Liste
- Art. 8Listen von Arten
- Art. 9Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten
- Art. 10Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren
- Art. 11Kenntnisse über Tiergesundheit
- Art. 12Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe
- Art. 13Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
- Art. 14Übertragung amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde
- Art. 15Information der Öffentlichkeit
- Art. 16Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen
- Art. 17Tiergesundheitliche Laboratorien
- Art. 18Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten
- Art. 19Meldung innerhalb der Union
- Art. 20Berichterstattung innerhalb der Union
- Art. 21Melde- und Berichterstattungsregionen
- Art. 22Elektronisches Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union
- Art. 23Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union sowie hinsichtlich des elektronischen Informationssystems
- Art. 24Überwachungspflicht der Unternehmer
- Art. 25Tiergesundheitsbesuche
- Art. 26Überwachungspflicht der zuständigen Behörde
- Art. 27Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung
- Art. 28Überwachungsprogramme in der Union
- Art. 29Übertragung von Befugnissen
- Art. 30Durchführungsbefugnisse
- Art. 31Obligatorische und optionale Tilgungsprogramme
- Art. 32Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der optionalen Tilgungsprogramme
- Art. 33Inhalt der Anträge auf obligatorische bzw. optionale Tilgungsprogramme, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden
- Art. 34Berichterstattung
- Art. 35Durchführungsbefugnisse
- Art. 36Seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen
- Art. 37Kompartimente
- Art. 38Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente
- Art. 39Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen
- Art. 40Durchführungsbefugnisse
- Art. 41Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“
- Art. 42Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“
- Art. 43Notfallpläne
- Art. 44Durchführungsbefugnisse für Notfallpläne
- Art. 45Simulationen
- Art. 46Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung
- Art. 47Befugnisübertragung hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln
- Art. 48Einrichtung von Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
- Art. 49Zugang zu den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
- Art. 50Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
- Art. 51Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
- Art. 52Nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
- Art. 53Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen
- Art. 54Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche
- Art. 55Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
- Art. 56Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
- Art. 57Epidemiologische Untersuchung
- Art. 58Amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a durch die zuständige Behörde
- Art. 59Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde
- Art. 60Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
- Art. 61Betroffene Betriebe und sonstige Orte
- Art. 62Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte
- Art. 63Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betreffenden und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen Orten
- Art. 64Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde
- Art. 65Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone
- Art. 66Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen
- Art. 67Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen
- Art. 68Aufrechterhaltung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen und delegierte Rechtsakte
- Art. 69Notimpfung
- Art. 70Wild lebende Tiere
- Art. 71Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Koordination der Maßnahmen und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 53 bis 70)
- Art. 72Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
- Art. 73Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
- Art. 74Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
- Art. 75Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
- Art. 76Pflichten von natürlichen und juristischen Personen und Maßnahmen der zuständigen Behörde bei Verdacht auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
- Art. 77Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde
- Art. 78Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird
- Art. 79Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
- Art. 80Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
- Art. 81Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren
- Art. 82Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren
- Art. 83Koordination der Maßnahmen durch die Kommission und vorläufige besondere Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4
- Art. 84Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
- Art. 85Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
- Art. 86Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
- Art. 87Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte
- Art. 88Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren
- Art. 89Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer
- Art. 90Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen
- Art. 91Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen
- Art. 92Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen
- Art. 93Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung
- Art. 94Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte
- Art. 95Genehmigung des Status geschlossener Betriebe
- Art. 96Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte
- Art. 97Erteilung der Zulassung von Betrieben und Bedingungen dafür sowie delegierte Rechtsakte
- Art. 98Umfang der Zulassung der Betriebe
- Art. 99Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde
- Art. 100Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde
- Art. 101Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis
- Art. 102Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zur Führung von Aufzeichnungen
- Art. 103Pflicht der Zuchtmaterialbetriebe zur Führung von Aufzeichnungen
- Art. 104Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen durch Transportunternehmer
- Art. 105Pflicht der Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zur Führung von Aufzeichnungen
- Art. 106Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen
- Art. 107Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen
- Art. 108Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere
- Art. 109Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten
- Art. 110Pflicht der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstige Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere
- Art. 111Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung
- Art. 112Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder
- Art. 113Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen
- Art. 114Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden
- Art. 115Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine
- Art. 116Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Schweine
- Art. 117Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden
- Art. 118Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung
- Art. 119Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
- Art. 120Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere
- Art. 121Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden
- Art. 122Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial
- Art. 123Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial
- Art. 124Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere
- Art. 125Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung
- Art. 126Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten
- Art. 127Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
- Art. 128Verbot von Verbringungen gehaltener Landtiere zum Zweck der Seuchentilgung außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
- Art. 129Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete bestimmt sind
- Art. 130Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten
- Art. 131Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten
- Art. 132Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird und zur Schlachtung bestimmt sind/ist
- Art. 133Ausnahme bezüglich Auftrieben
- Art. 134Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben
- Art. 135Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben
- Art. 136Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte
- Art. 137Für geschlossene Betriebe bestimmte gehaltene Landtiere und delegierte Rechtsakte
- Art. 138Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte
- Art. 139Ausnahmen bezüglich der Nutzung zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen, des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung
- Art. 140Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Zirkusse, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler
- Art. 141Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Bestimmungen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere
- Art. 142Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind
- Art. 143Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
- Art. 144Übertragung von Befugnissen bezüglich der Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
- Art. 145Inhalt der Veterinärbescheinigungen
- Art. 146Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen
- Art. 147Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere
- Art. 148Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen
- Art. 149Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen
- Art. 150Elektronische Veterinärbescheinigungen
- Art. 151Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen in andere Mitgliedstaaten
- Art. 152Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten
- Art. 153Zuständigkeit der zuständigen Behörden für die Meldung von Verbringungen in andere Mitgliedstaaten
- Art. 154Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte zur Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde
- Art. 155Wild lebende Landtiere
- Art. 156Befugnisse bezüglich der Verbringung wild lebender Landtiere
- Art. 157Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial
- Art. 158Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
- Art. 159Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten
- Art. 160Übertragung von Befugnissen bezüglich Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten
- Art. 161Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel und delegierte Rechtsakte
- Art. 162Inhalt der Veterinärbescheinigungen
- Art. 163Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten
- Art. 164Zuchtmaterial gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel
- Art. 165Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte
- Art. 166Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte
- Art. 167Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte
- Art. 168Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Art. 169Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten
- Art. 170Nationale Maßnahmen bezüglich Seuchenbekämpfung und Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial
- Art. 171Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen
- Art. 172Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben
- Art. 173Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben
- Art. 174Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben
- Art. 175Durchführungsbefugnisse betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung von Aquakulturbetrieben
- Art. 176Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und delegierte Rechtsakte
- Art. 177Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde
- Art. 178Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb
- Art. 179Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
- Art. 180Pflicht der Unternehmer, Informationen bereitzustellen, um eine Zulassung zu erlangen
- Art. 181Erteilung von Zulassungen, Bedingungen für Zulassungen und delegierte Rechtsakte
- Art. 182Umfang der Zulassung der Betriebe
- Art. 183Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde
- Art. 184Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde
- Art. 185Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
- Art. 186Pflicht der Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, zur Führung von Aufzeichnungen
- Art. 187Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
- Art. 188Pflicht der Transportunternehmer zur Führung von Aufzeichnungen
- Art. 189Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen
- Art. 190Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen
- Art. 191Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren
- Art. 192Maßnahmen zur Seuchenprävention bei der Beförderung
- Art. 193Änderung der vorgesehenen Verwendung
- Art. 194Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
- Art. 195Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete bestimmt sind
- Art. 196Anormale Mortalität oder sonstige schwere Krankheitssymptome
- Art. 197Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
- Art. 198Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen bezüglich der Pflichten der Unternehmer im Hinblick auf die Verbringung von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die einem Tilgungsprogramm unterliegen
- Art. 199Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern
- Art. 200Verbringung wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
- Art. 201Verbringung von lebenden Tieren aus Aquakultur, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten oder in Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
- Art. 202Verbringung lebender wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
- Art. 203Für geschlossene Aquakulturbetriebe bestimmte Wassertiere und delegierte Rechtsakte
- Art. 204Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte
- Art. 205Andere besondere Verwendungen von Wassertieren, besondere Anforderungen und Ausnahmen sowie Übertragung von Befugnissen
- Art. 206Durchführungsbefugnis zum Erlass befristeter Bestimmungen über Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren
- Art. 207Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind
- Art. 208Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
- Art. 209Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, sowie Durchführungsbefugnis
- Art. 210Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme
- Art. 211Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für Wassertiere
- Art. 212Inhalt der Veterinärbescheinigungen
- Art. 213Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen
- Art. 214Übertragung von Befugnissen hinsichtlich bestimmter Arten der Verbringung von Wassertieren zum Bestimmungsort
- Art. 215Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit den für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörden
- Art. 216Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte
- Art. 217Elektronische Veterinärbescheinigungen
- Art. 218Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte
- Art. 219Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten
- Art. 220Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten
- Art. 221Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen von Wassertieren durch die Unternehmer und durch die zuständige Behörde
- Art. 222Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte
- Art. 223Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte
- Art. 224Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Art. 225Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten
- Art. 226Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen
- Art. 227Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs solcher anderen Tiere
- Art. 228Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren
- Art. 229Anforderungen an Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezüglich des Eingangs in die Union
- Art. 230Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist, sowie Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte
- Art. 231In die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete aufzunehmende Informationen
- Art. 232Aussetzung und Streichung von Einträgen in der Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete sowie Durchführungsrechtsakte
- Art. 233Zulassung und Listung von Betrieben
- Art. 234Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union
- Art. 235In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 234 hinsichtlich des Eingangs von Tieren in die Union zu berücksichtigende Aspekte
- Art. 236In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu berücksichtigende Aspekte
- Art. 237Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für den Eingang in die Union
- Art. 238Inhalt der Veterinärbescheinigungen
- Art. 239Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Art. 240Seuchenerreger und delegierte Rechtsakte
- Art. 241Pflanzenmaterial sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Art. 242Transportmittel, Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser, Futtermittel und Futter für die Beförderung sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Art. 243Ausfuhr aus der Union
- Art. 244Geltungsbereich von Teil VI
- Art. 245Allgemeine Bestimmungen
- Art. 246Höchstzahl der Heimtiere
- Art. 247Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
- Art. 248Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
- Art. 249Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
- Art. 250Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
- Art. 251Ausnahme von den Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten
- Art. 252Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierung von Heimtieren sowie Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen
- Art. 253Durchführungsrechtsakte bezüglich der Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen
- Art. 254Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierungsdokumente
- Art. 255Durchführungsrechtsakte bezüglich der Identifizierungsdokumente
- Art. 256Informationspflichten
- Art. 257Von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine gelistete Seuche oder eine neu auftretenden Seuche ausgebrochen ist oder eine Gefahr aufgetreten ist, zu ergreifende Sofortmaßnahmen
- Art. 258Von einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch oder der Gefahr betroffen ist, zu ergreifende Maßnahmen
- Art. 259Sofortmaßnahmen der Kommission
- Art. 260Von der zuständigen Behörde zu ergreifende Sofortmaßnahmen
- Art. 261Sofortmaßnahmen der Kommission
- Art. 262Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Sofortmaßnahmen bei Nichthandeln der Kommission
- Art. 263Änderungen des Anhangs III
- Art. 264Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 265Dringlichkeitsverfahren
- Art. 266Ausschussverfahren
- Art. 267Datenschutz
- Art. 268Sanktionen
- Art. 269Zusätzliche oder strengere Maßnahmen der Mitgliedstaaten
- Art. 270Aufhebungen
- Art. 271Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG
- Art. 272Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG
- Art. 273Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
- Art. 274Übergangsmaßnahmen hinsichtlich des Datums der Annahme bestimmter delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Art. 275Vorherige Überprüfung und Änderungen des Anhangs II
- Art. 276Überprüfung
- Art. 277Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
- Art. 278Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
- Art. 22bAusübung der Befugnisübertragung
- Art. 279Bestehende Marktteilnehmer und Betriebe
- Art. 280Bestehende seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente und bestehende Überwachungs- und Tilgungsprogramme von Mitgliedstaaten
- Art. 281Beziehung zu Rechtsakten über amtliche Kontrollen
- Art. 282Bewertung
- Art. 283Inkrafttreten und Geltungsbeginn
- Anhang IILISTE DER SEUCHEN
- Anhang IIIHUFTIERARTEN
zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.