Art. 225 – Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer sind verpflichtet, a) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorab über die geplante Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, zu informieren, wenn den betreffenden Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 223 Absatz 1 beigefügt sein muss; b) alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die betreffende Verbringung, gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats melden kann.
(2)Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet gemäß Artikel 220 Absatz 1 der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere.
(3)Die Artikel 219 und 220 sowie die nach Artikel 221 erlassenen Bestimmungen gelten für die Meldung im Fall von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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