Art. 223 – Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer verbringen folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, nur dann, wenn diesen Erzeugnissen eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist: a) Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die i) vorbehaltlich der Sofortmaßnahmen gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 259 erlassen wurden, eine Sperrzone verlassen dürfen; und ii) von Wassertierarten stammen, die diesen Sofortmaßnahmen unterliegen; b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, die i) vorbehaltlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 56, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 79 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, eine Sperrzone verlassen dürfen; und ii) von Wassertierarten stammen, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegen.
(2)Abweichend von den Pflichten der Unternehmer gemäß diesem Absatz ist eine Bescheinigung für die Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus wild lebenden Wassertieren nicht erforderlich, wenn a) alternative Risikominderungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden, in Kraft sind, damit sichergestellt ist, dass diese Verbringungen kein Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter Seuchen bergen; b) die Sendungen solcher Erzeugnisse rückverfolgbar sind.
(3)Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 den Erzeugnissen tierischen Ursprungs von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem Bestimmungsort beigefügt ist.
(4)Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des betreffenden Unternehmers eine Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, nach Absatz 1 aus, vorausgesetzt, dass die einschlägigen Anforderungen nach dem vorliegenden Artikel erfüllt sind.
(5)Artikel 212 und die Artikel 214 bis 217 sowie die Bestimmungen, die nach Artikel 213 und Artikel 216 Absatz 4 erlassen wurden, gelten für Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Anforderungen und genaue Bestimmungen hinsichtlich der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Veterinärbescheinigung für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen lebende Wassertiere, delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei sie folgende Aspekte berücksichtigt: a) die Art der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs; b) die bei den betreffenden Erzeugnissen durchgeführten Risikominderungsmaßnahmen, durch welche die Risiken hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen verringert werden; c) der vorgesehenen Verwendung dieser Erzeugnisse; d) den Bestimmungsort dieser Erzeugnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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