Art. 224 – Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, muss mindestens folgende Informationen enthalten: a) den Herkunftsbetrieb oder -ort und den Bestimmungsbetrieb oder -ort; b) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs; c) die Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Erzeugnisse tierischen Ursprungs; d) die Identifizierung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, sofern gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h oder gemäß den nach Artikel 67 erlassenen Bestimmungen erforderlich; e) die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die betreffenden Erzeugnisse die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 222 Absatz 2 und gemäß den nach Artikel 222 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen erfüllen.
(2)Die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.
(3)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung der Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthalten sein müssen.
(4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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