Art. 145 – Inhalt der Veterinärbescheinigungen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 muss folgende Informationen enthalten: a) den Herkunftsbetrieb oder -ort, den Bestimmungsbetrieb oder -ort und, soweit relevant, die Betriebe, die für den Auftrieb oder für die Rast der betreffenden gehaltenen Landtiere genutzt werden; b) die Transportmittel und das Transportunternehmen; c) eine Beschreibung der gehaltenen Landtiere; d) die Anzahl der gehaltenen Landtiere; e) die Identifizierung und Registrierung der gehaltenen Landtiere, soweit gemäß den Artikeln 112, 113, 114, 115 und 117 sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Vorschriften erforderlich, falls keine Ausnahme gemäß Artikel 119 gilt; f) die Angaben zum Nachweis darüber, dass die gehaltenen Landtiere die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen gemäß den Abschnitten 1 bis 6 (Artikel 124 bis 142) erfüllen.
(2)Die Veterinärbescheinigung kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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