Art. 148 – Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die Unternehmer sind verpflichtet,
a)der zuständigen Behörde vor der geplanten Verbringung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 146 Absatz 1 und Artikel 147 erlassen wurden, erforderlich sind;
b)falls nötig, sicherzustellen, dass die betreffenden gehaltenen Landtiere Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß Artikel 149 Absatz 3 unterzogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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