Art. 150 – Elektronische Veterinärbescheinigungen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels TRACES ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die Stelle der in Artikel 149 Absatz 1 genannten Veterinärbescheinigungen in Papierform treten, wenn
a)diese elektronischen Veterinärbescheinigungen sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 145 und gemäß den nach Artikel 146 erlassenen Bestimmungen enthalten sein müssen;
b)die Rückverfolgbarkeit der betreffenden gehaltenen Landtiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleistet sind;
c)die zuständigen Behörden der Herkunfts-, der Durchfuhr- und der Bestimmungsmitgliedstaaten zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung Zugang zu den elektronischen Dokumenten haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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