Art. 147 – Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass der Tiersendung eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 und gemäß den nach Artikel 144 erlassenen Bestimmungen beigefügt ist, oder zur Ergänzung dieser Pflicht, wenn es sich um folgende Arten der Verbringung gehaltener Landtiere handelt:
a)Verbringungen gehaltener Huftiere oder gehaltenen Geflügels, bei der die Tiere Auftrieben gemäß Artikel 133 unterzogen werden, bevor sie an ihrem endgültigen Bestimmungsort eintreffen;
b)Verbringungen gehaltener Landtiere, die aus einem oder mehreren der nachstehenden Gründe zu ihrem Herkunftsort zurückbefördert oder zu einem anderen Bestimmungsort gebracht werden müssen: i) Ihr vorgesehener Beförderungsweg wurde aus Tierschutzgründen ungeplant unterbrochen; ii) unterwegs kam es zu unvorhergesehenen Unfällen oder Zwischenfällen; iii) sie wurden am Bestimmungsort in einem Mitgliedstaat oder an der Außengrenze der Union zurückgewiesen; iv) sie wurden an einem Auftriebs- oder Rastort zurückgewiesen; v) sie wurden in einem Drittland bzw. -gebiet zurückgewiesen;
c)Verbringungen gehaltener Landtiere, die für Ausstellungen und sportliche, kulturelle oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind, mit anschließender Rückbeförderung zu ihrem Herkunftsort.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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