Art. 143 – Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer verbringen folgende Arten und Kategorien gehaltener Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Tieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 149 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist: a) Huftiere; b) Geflügel; c) gehaltene Landtiere, ausgenommen Huftiere und Geflügel, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind; d) gehaltene Landtiere, ausgenommen Tiere gemäß den Buchstaben a, b und c, soweit dies durch delegierte Rechtsakte, die nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe c erlassen wurden, vorgeschrieben ist.
(2)In Fällen, in denen gehaltene Landtiere eine Sperrzone gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, Artikel 56 und Artikel 64 Absatz1 verlassen dürfen und den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 74 Absatz 1, Artikel 79 oder Artikel 80 oder Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 74 Absatz 4, Artikel 83 Absatz 3 oder Artikel 259 erlassen wurden, unterliegen und die gehaltenen Landtiere einer Art angehören, die diesen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt, verbringen Unternehmer diese gehaltenen Landtiere nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die zu verbringenden Tiere eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 149 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung beigefügt ist. Die zuständige Behörde kann beschließen, dass für Verbringungen von gehaltenen Landtieren innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist, wenn diese Behörde der Auffassung ist, dass ein alternatives System vorhanden ist und die Rückverfolgbarkeit von Sendungen dieser Tiere gewährleistet und diese Tiere die Tiergesundheitsanforderungen an derartige Verbringungen erfüllen.
(3)Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels den gehaltenen Landtieren von ihrem Herkunftsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beigefügt ist, es sei denn, es gelten spezifische Maßnahmen gemäß Vorschriften, die nach Artikel 147 erlassen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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