Art. 140 – Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Zirkusse, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a)spezifische Anforderungen zur Ergänzung der in den Abschnitten 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136) festgelegten Bestimmungen für Verbringungen gehaltener Landtiere zu folgenden Zwecken: i) für Zirkusse, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler; ii) für Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen;
b)Ausnahmen von den Abschnitten 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136), ausgenommen Artikel 126 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie die Artikel 127 und 128, für Verbringungen gehaltener Landtiere gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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