Art. 139 – Ausnahmen bezüglich der Nutzung zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen, des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann Ausnahmen von den Anforderungen der Abschnitte 2 bis 5 (Artikel 126 bis 136), mit Ausnahme des Artikels 126 Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie der Artikel 127 und 128, für Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten der Union genehmigen, sofern die Verbringung zu einem der nachstehend genannten Zwecke erfolgt: a) Nutzung zu Freizeitzwecken in Grenznähe; b) Ausstellungen sowie sportliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen in Grenznähe; c) Weidehaltung gehaltener Landtiere auf Weideflächen, die sich Mitgliedstaaten miteinander teilen; oder d) Arbeitseinsatz gehaltener Landtiere in der Nähe der Grenzen eines Mitgliedstaats.
(2)Von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort für Verbringungen gehaltener Landtiere zu Zwecken des Absatzes 1 gewährte Ausnahmen werden zwischen dem Herkunfts- und dem Bestimmungsmitgliedstaat vereinbart, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Verbringungen kein erhebliches Risiko darstellen.
(3)Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 informieren die Kommission über die Gewährung von Ausnahmen nach Absatz 1.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bestimmungen für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständige Behörde des Bestimmungsorts zu erlassen, die die Bestimmungen gemäß Absatz 1 ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 139 REG_2016_429 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 139 REG_2016_429 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.