Art. 136 – Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, nur dann aus einem Betrieb in einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die entsprechenden Tiere kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d am Bestimmungsort darstellen.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf genaue Bestimmungen zu erlassen, durch die sichergestellt werden soll, dass die in Absatz 1 genannten gehaltenen Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d darstellen.
(3)Bei der Festlegung der genauen Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 2 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Erwägungen: a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Landtiere relevant sind; b) den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in den Herkunftsbetrieben, -kompartimenten, -zonen und -mitgliedstaaten sowie am Bestimmungsort; c) die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts- und am Bestimmungsort; d) die Art der Verbringung im Hinblick auf die endgültige Verwendung der Tiere am Bestimmungsort; e) die Arten und Kategorien der zu verbringenden gehaltenen Landtiere; f) das Alter der zu verbringenden gehaltenen Landtiere; g) sonstige epidemiologische Faktoren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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