Art. 134 – Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Unternehmer, die Auftriebe durchführen, müssen Folgendes sicherstellen:
a)Die aufgetriebenen gehaltenen Huftiere und das aufgetriebene gehaltene Geflügel haben denselben Gesundheitsstatus; ist ihr Gesundheitsstatus nicht identisch, so gilt der niedrigere Gesundheitsstatus für alle diese aufgetriebenen Tiere.
b)Die gehaltenen Huftiere und das gehaltene Geflügel werden aufgetrieben und schnellstmöglich nach Verlassen ihres Herkunftsbetriebs an ihren endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, und zwar spätestens innerhalb einer Frist, die in delegierten Rechtsakten, die gemäß Artikel 135 Buchstabe c erlassen werden, festzulegen ist.
c)Die nötigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren werden getroffen, um sicherzustellen, dass die aufgetriebenen gehaltenen Huftiere und das aufgetriebene gehaltene Geflügel i) nicht mit gehaltenen Huftieren oder gehaltenem Geflügel mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Kontakt kommen; ii) kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf die gehaltenen Huftiere oder das gehaltene Geflügel am Ort des Auftriebs darstellen.
d)Die gehaltenen Huftiere und das gehaltene Geflügel werden identifiziert, falls gemäß dieser Verordnung erforderlich, und es werden folgende Dokumente beigefügt: i) gegebenenfalls die Identifizierungs- und Verbringungsdokumente gemäß Artikel 112 Buchstabe b, Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 115 Buchstabe b und Artikel 117 Buchstabe b sowie gemäß den nach den Artikeln 118 und 120 erlassenen Bestimmungen, sofern keine Ausnahme gemäß Artikel 113 Absatz 2 und Artikel 119 gilt; ii) gegebenenfalls die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 143 und Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe c, sofern keine Ausnahme gemäß den nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen gilt; iii) gegebenenfalls die Eigenerklärung gemäß Artikel 151.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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