Art. 135 – Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf
a)spezifische Bestimmungen für Auftriebe, wenn — neben den Maßnahmen gemäß Artikel 134 Buchstaben b und c — weitere Maßnahmen zur Risikominderung in Kraft sind;
b)Kriterien, nach denen Herkunftsmitgliedstaaten Auftriebe auf Transportmitteln gemäß Artikel 133 Absatz 2 Unterabsatz 2 gestatten können;
c)den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel den Herkunftsbetrieb verlassen bzw. verlässt, und dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere im Anschluss an den Auftrieb zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat abtransportiert werden, wie in Artikel 134 Buchstabe b vorgesehen;
d)genaue Bestimmungen in Bezug auf die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 134 Buchstabe c.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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