Art. 243 – Ausfuhr aus der Union

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Tieren und Erzeugnissen aus der Union in ein Drittland oder Drittlandsgebiet nach den Bestimmungen für die Verbringung von Tieren und Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten in Teil IV (Artikel 84 bis 228) erfolgt, wobei sie den Tiergesundheitsstatus in dem Bestimmungsdrittland oder -drittlandsgebiet bzw. den betreffenden Zonen oder Kompartimenten dieses Bestimmungsdrittlands oder -drittlandsgebiets im Hinblick auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und auf neu auftretende Seuchen berücksichtigen.
(2)Falls von der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets, das die betreffenden Tiere und Erzeugnisse einführt, verlangt oder falls die in diesem Drittland oder Drittlandsgebiet geltenden Rechts- und Verwaltungsverfahren dies festlegen, kann die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Union in dieses Drittland oder Drittlandsgebiet abweichend von Absatz 1 nach den geltenden Bestimmungen erfolgen, sofern die betreffenden Ausfuhren oder Wiederausfuhren die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährden.
(3)Soweit Bestimmungen eines zwischen der Union und einem Drittland oder Drittlandsgebiet geschlossenen bilateralen Abkommens gelten, müssen die aus der Union in dieses Drittland oder Drittlandsgebiet ausgeführten Tiere und Erzeugnisse diesen Bestimmungen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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