Art. 245 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die nichtkommerziellen Zwecken dienende Verbringung von Heimtieren, die die Tiergesundheitsanforderungen dieses Teils erfüllen, darf nicht aus anderen als den aus der Anwendung dieser Verordnung resultierenden tiergesundheitlichen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden.
(2)Wird die Verbringung eines Heimtiers zu nichtkommerziellen Zwecken von einer ermächtigten Person durchgeführt, so darf diese Verbringung nur innerhalb von fünf Tagen nach der Bewegung des Heimtiereigentümers erfolgen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 hinsichtlich der Anforderungen zur Ergänzung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Bestimmungen in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) Dokumentation der Verbringung eines Heimtiers zu nichtkommerziellen Zwecken, die von einer ermächtigten Person durchgeführt wird; b) Gewährung von Ausnahmen von dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum.
(4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, die Sprachen und die Gültigkeit der Erklärung festlegen, mit der eine ermächtigte Person schriftlich ermächtigt wird, die Verbringung des Heimtiers zu nichtkommerziellen Zwecken im Namen des Heimtiereigentümers durchzuführen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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