Art. 246 – Höchstzahl der Heimtiere

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die bei einer einzelnen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken verbracht werden dürfen, beträgt höchstens fünf.
(2)Abweichend von Absatz 1 darf die Zahl von fünf Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten überschritten werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die betreffende Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgt zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen; b) der betreffende Heimtiereigentümer oder die betreffende ermächtigte Person legt einen schriftlichen Nachweis dafür vor, dass die Heimtiere für die Teilnahme an einer der unter Buchstabe a genannten Veranstaltungen oder bei einer Vereinigung, die solche Veranstaltungen organisiert, registriert sind; c) die Heimtiere sind mehr als sechs Monate alt.
(3)Um zu verhindern, dass die Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu kommerziellen Zwecken betrügerisch als Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken getarnt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Bestimmungen zu erlassen, die festlegen, wie viele Heimtiere dieser Arten bei einer einzigen Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken höchstens verbracht werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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