Art. 244 – Geltungsbereich von Teil VI

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Dieser Teil gilt für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet in die Mitgliedstaaten.
(2)Diese Verordnung gilt unbeschadet a) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (63); b) jeglicher nationalen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen, erlassen, veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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