Art. 241 – Pflanzenmaterial sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen für den Fall, dass in Drittländern oder Drittlandsgebieten bezüglich gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen eine ungünstige Seuchenlage herrscht, Maßnahmen, um den Eingang von Sendungen mit Pflanzenmaterial in die Union zu beschränken, wenn dies in den Bestimmungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels vorgesehen ist.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird: a) spezifische Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich des Eingangs von Pflanzenmaterial in die Union, durch das gelistete oder neu auftretende Seuchen übertragen werden können; b) Anforderungen hinsichtlich i) Veterinärbescheinigungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 237 Absätze 2 und 3 oder ii) Erklärungen oder sonstiger Dokumente unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe b.
(3)Die Kommission legt die in Absatz 2 genannten Tiergesundheitsanforderungen auf der Grundlage folgender Kriterien fest: a) des Umstands, ob eine durch Pflanzenmaterial übertragbare gelistete oder neu auftretende Seuche ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen kann; b) der Wahrscheinlichkeit, dass Tiere der für eine bestimmte gelistete oder neu auftretende Seuche gelisteten Arten unmittelbar oder mittelbar mit dem Pflanzenmaterial nach Absatz 2 in Berührung kommen; c) der Verfügbarkeit und Wirksamkeit alternativer Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf dieses Pflanzenmaterial, durch die das in Absatz 2 Buchstabe a genannte Übertragungsrisiko beseitigt oder gemindert werden kann.
(4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für das Pflanzenmaterial nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels festlegen, sofern solche Codes nicht in anderen einschlägigen Vorschriften der Union festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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