Art. 242 – Transportmittel, Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser, Futtermittel und Futter für die Beförderung sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Unternehmer, die Tiere und Erzeugnisse in die Union bringen, ergreifen während der Beförderung die geeigneten und notwendigen Seuchenpräventionsmaßnahmen gemäß Artikel 125 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 1.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) spezifische Tiergesundheitsanforderungen hinsichtlich des Eingangs in die Union von i) Transportmitteln für Tiere und Erzeugnisse; ii) Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser für die Beförderung von Tieren und Erzeugnissen sowie für die Beförderung von bestimmten Futtermitteln und Futter, durch das/die Tierseuchen übertragen werden können; b) Anforderungen hinsichtlich i) Veterinärbescheinigungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 237 Absätze 2 und 3 oder ii) Erklärungen oder sonstiger Dokumente unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß Artikel 237 Absatz 1 Buchstabe b.
(3)Die Kommission legt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Tiergesundheitsanforderungen fest, wenn bezüglich gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d oder neu auftretender Seuchen, die ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Union darstellen können, eine ungünstige Seuchenlage herrscht in a) einem benachbarten Drittland oder -gebiet; b) dem Herkunftsdrittland oder -gebiet; c) einem Durchgangsdrittland oder -gebiet.
(4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen mit den Codes der Kombinierten Nomenklatur für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Waren festlegen, sofern solche Codes nicht in anderen einschlägigen Vorschriften der Union festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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