Art. 247 – Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur dann aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, wenn sie Folgendes erfüllen:
a)Sie sind einzeln durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gemäß den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen gekennzeichnet;
b)sie entsprechen den nach Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen einschlägigen Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
c)für sie wird ein Identifizierungsdokument mitgeführt, das gemäß den nach Artikel 254 Buchstabe d erlassenen Bestimmungen ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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