ErwGr. 75

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Zur Festlegung der genauen Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Kriterien und Bedingungen für die Zuerkennung dieses Status, die zur Untermauerung der Bescheinigung der Seuchenfreiheit erforderlichen Nachweise, spezielle Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich des Status der Nichtimpfung, Beschränkungen, vorzulegende Informationen, Ausnahmen und Bedingungen für die Beibehaltung, die Aussetzung, die Aberkennung oder die Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“ zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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