Art. 43 – Notfallpläne

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen nach angemessener Konsultation von Experten und einschlägigen Interessenträgern Notfallpläne und erforderlichenfalls ausführliche Anleitungen, in denen die Maßnahmen festgelegt werden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat bei Auftreten einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder gegebenenfalls einer neu auftretenden Seuche zu treffen sind, damit ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft und die Fähigkeit zu einer schnellen Reaktion gewährleistet ist; sie halten diese auf dem aktuellen Stand.
(2)Diese Notfallpläne und gegebenenfalls die ausführlichen Anleitungen umfassen mindestens folgende Bereiche: a) die Festlegung einer Weisungskette innerhalb der zuständigen Behörde und mit anderen staatlichen Stellen, sodass ein rascher und wirksamer Entscheidungsfindungsprozess auf Mitgliedstaats-, regionaler und lokaler Ebene gewährleistet ist; b) den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen zuständiger Behörde und den anderen betreffenden staatlichen Stellen und den einschlägigen Interessenträgern, damit gewährleistet ist, dass Maßnahmen in kohärenter und koordinierter Weise getroffen werden; c) den Zugang zu i) Einrichtungen; ii) Laboratorien; iii) Ausstattung; iv) Personal; v) Dringlichkeitsfonds; vi) allen sonstigen geeigneten Materialien und Ressourcen, die für die rasche und wirksame Tilgung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a oder der neu auftretenden Seuchen erforderlich sind; d) die Verfügbarkeit der folgenden Zentren und Gruppen mit der notwendigen Fachkompetenz, die die zuständige Behörde unterstützen können: i) eine als zentrales Seuchenbekämpfungszentrum fungierende Stelle; ii) regionale und lokale Seuchenbekämpfungszentren entsprechend den administrativen und geografischen Gegebenheiten der jeweiligen Mitgliedstaaten; iii) operationelle Expertengruppen; e) die Durchführung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Titel II Kapitel 1 hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und neu auftretender Seuchen; f) gegebenenfalls Bestimmungen über die Notimpfung; g) die Grundsätze für die geografische Abgrenzung der Sperrzonen, die die zuständige Behörde gemäß Artikel 64 Absatz 1 eingerichtet hat; h) gegebenenfalls die Koordination mit den angrenzenden Mitgliedstaaten sowie den angrenzenden Drittländern und Gebieten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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