ErwGr. 173

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Zu Gewährleistung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Tieren und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für bestimmte Tierseuchen und Zoonosen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über den Zeitpunkt zu erlassen, zu dem die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG, 2005/94/EG und 2008/71/EG wirksam wird, wobei in dieser Verordnung der späteste Zeitpunkt festgesetzt werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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