ErwGr. 172

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die Anforderungen dieser Verordnung sollten nicht gelten, bevor nicht die wichtigsten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung durch die Kommission erlassen worden sind, wobei eine Frist von 24 Monaten vom Erlass der wichtigsten Rechtsakte bis zum Beginn ihrer Anwendung vorgesehen werden sollte, damit sich die Mitgliedstaaten und Unternehmer ordnungsgemäß an die neuen Vorschriften anpassen können. Darüber hinaus sollte eine angemessene Frist von mindestens 36 Monaten für die Ausarbeitung dieser neuen Vorschriften durch die Kommission vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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