Art. 7 – Bewertungsparameter für die Aufnahme von Seuchen in die Liste

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die Kommission verwendet die folgenden Bewertungsparameter, um festzustellen, ob eine Seuche die Bedingungen erfüllt, nach denen eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlich ist:
a)das Seuchenprofil, das Folgendes umfasst: i) die von der Seuche betroffene Tierart; ii) die Morbiditäts- und Mortalitätsraten im Zusammenhang mit der Seuche in Tierpopulationen; iii) die Frage, ob es sich bei der Seuche um eine Zoonose handelt; iv) die Resistenzen gegen Behandlungen, einschließlich der Antibiotikaresistenz; v) das Anhalten der Seuche in einer Tierpopulation oder in der Umwelt; vi) die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung von Tier zu Tier und gegebenenfalls vom Tier auf den Menschen; vii) das Auftreten bzw. Nichtauftreten und die Verbreitung der Seuche in der Union und — sofern die Seuche in der Union nicht auftritt — das Risiko ihrer Einschleppung in die Union; viii) die Frage, ob Diagnose- und Seuchenbekämpfungsinstrumente vorhanden sind;
b)die Auswirkungen der Seuche auf i) die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur und anderen Wirtschaftszweigen hinsichtlich: — Prävalenz der Seuche in der Union; — Produktionsverlust aufgrund der Seuche; — sonstige Verluste; ii) die menschliche Gesundheit hinsichtlich: — Übertragbarkeit vom Tier auf den Menschen; — Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch; — Schweregrad der beim Menschen auftretenden Formen der Seuche; — Verfügbarkeit wirksamer Präventionsmaßnahmen oder medizinischer Behandlung beim Menschen; iii) das Tierwohl; iv) die Biodiversität und die Umwelt;
c)das Potenzial der Seuche, eine Krisensituation hervorzurufen, und ihre mögliche Verwendung im Bioterrorismus;
d)Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit der folgenden Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen: i) Diagnoseverfahren und –kapazitäten; ii) Impfung; iii) medizinische Behandlungen; iv) Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; v) Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen; vi) Tötung von Tieren; vii) Beseitigung von Tierkörpern und anderen relevanten tierischen Nebenprodukten;
e)die Auswirkungen der Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich i) der direkten und indirekten Kosten für die betreffenden Wirtschaftszweige und die gesamte Volkswirtschaft; ii) ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz; iii) des Schutzes der betreffenden Teilpopulationen der gehaltenen und der wild lebenden Tiere; iv) der Umwelt und der Biodiversität.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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