Art. 8 – Listen von Arten

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten seuchenspezifischen Bestimmungen für gelistete Seuchen und die gemäß der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten für die gelisteten Arten.
(2)Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine Liste der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arten, die die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien erfüllen, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen. Diese Liste umfasst diejenigen Tierarten oder Gruppen von Tierarten, die auf der Grundlage folgender Kriterien ein erhebliches Risiko der Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen bergen: a) die Empfänglichkeit der bedrohten Tierpopulation; b) die Inkubationszeit und die Zeit, in der eine Ansteckungsgefahr von den betreffenden Tieren ausgeht; c) die Frage, ob diese Tiere Träger dieser spezifischen Seuchen sein können.
(3)Tierarten oder Gruppen von Tierarten werden in die Liste aufgenommen, wenn sie betroffen sind oder ein Risiko hinsichtlich der Ausbreitung spezifischer gelisteter Seuchen bergen, weil a) sie für eine spezifische gelistete Seuche empfänglich sind oder wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge diese Empfänglichkeit wahrscheinlich ist; oder b) sie für diese Seuche Vektorenarten oder Reservoire sind oder wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge diese Funktion wahrscheinlich ist.
(4)Die Kommission streicht im Wege von Durchführungsrechtsakten Tierarten oder Gruppen von Tierarten von der Liste, wenn a) die betreffende gelistete Seuche, aufgrund deren die betreffenden Tierarten oder die betreffende Gruppe von Tierarten in die Liste aufgenommen worden waren, von der Liste der Seuchen gestrichen wurde; oder b) wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge die betreffenden Tierarten oder Gruppen von Tierarten nicht mehr die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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