Art. 11 – Kenntnisse über Tiergesundheit

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Unternehmer und Angehörige der mit Tieren befassten Berufe verfügen über angemessene Kenntnisse über a) Tierseuchen, einschließlich der auf den Menschen übertragbaren; b) Grundsätze des Schutzes vor biologischen Gefahren; c) die Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl und menschlicher Gesundheit. d) die gute Tierhaltungspraxis für die in ihrer Obhut befindlichen Tierarten; e) Resistenzen gegen Behandlungen, einschließlich der Antibiotikaresistenz, und ihre Auswirkungen.
(2)Inhalt und Umfang der gemäß Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse hängen ab von a) den Arten und Kategorien der gehaltenen Tiere oder der Erzeugnisse im Zuständigkeitsbereich der Unternehmer und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe sowie der Art ihrer beruflichen Beziehung mit diesen Tieren oder Erzeugnissen; b) der Erzeugungsart; c) den wahrgenommenen Aufgaben.
(3)Die Kenntnisse gemäß Absatz 1 werden auf eine der folgenden Arten erworben: a) Berufserfahrung oder Schulung; b) vorhandene Programme in Landwirtschafts- oder Aquakultursektoren, die für die Tiergesundheit relevant sind; c) formale Ausbildung; d) andere Erfahrungen oder andere Schulungen, die zum gleichen Kenntnisstand führen wie dem unter den Buchstaben a, b oder c genannten.
(4)Unternehmer, die künftige Heimtiere verkaufen oder anderweitig das Eigentum an ihnen übertragen, stellen den künftigen Tierhaltern grundlegende Informationen über die in Absatz 1 genannten Bereiche, die für das betreffende Heimtier relevant sind, zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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