Art. 12 – Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Für Tierärzte gilt bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, Folgendes: a) Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einschleppung, die Entwicklung und die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern; b) sie treffen Maßnahmen, um durch ordnungsgemäße Diagnose und Differenzialdiagnose zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer Seuche sicherzustellen, dass Seuchen frühzeitig erkannt werden; c) sie beteiligen sich aktiv an i) der Sensibilisierung für Tiergesundheit und für die Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl und menschlicher Gesundheit; ii) der Seuchenprävention; iii) der Früherkennung von Seuchen und der schnellen Reaktion darauf; iv) der Sensibilisierung für Resistenzen gegen Behandlungen, einschließlich der Antibiotikaresistenz, und ihre Auswirkungen. d) sie arbeiten bei der Durchführung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen mit der zuständigen Behörde, den Unternehmern, den Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe und den Heimtierhaltern zusammen.
(2)Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe können Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Verordnung Tierärzten zugeordnet werden, in Bezug auf Wassertiere ausüben, sofern sie vom jeweiligen Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht dafür zugelassen sind. In diesem Fall gilt Absatz 1 für diese Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe.
(3)Tierärzte und Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe erhalten ihre beruflichen Fähigkeiten in ihren Tätigkeitsbereichen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, aufrecht und entwickeln sie weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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