Art. 14 – Übertragung amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die zuständige Behörde kann Tierärzten, die keine amtlichen Tierärzte sind, eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten übertragen: a) die praktische Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Tilgungsprogramme gemäß Artikel 32; b) die Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Überwachung gemäß Artikel 26 oder im Zusammenhang mit den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 28; c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit i) dem Bewusstsein für Seuchen, der Handlungsbereitschaft und der Bekämpfung gemäß Teil III in Bezug auf — die Probenahmen und die Durchführung der Untersuchungen und epidemiologischen Untersuchungen gemäß Artikel 54, Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben b bis g und der Artikel 57, 73, 74, 79 und 80 bei Verdacht auf eine Seuche und den auf der Grundlage dieser Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten; — die Durchführung von Tätigkeiten in Bezug auf Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei einem Seuchenausbruch im Hinblick auf die Tätigkeiten gemäß Artikel 61, Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und i, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 79 und 80, und Artikel 81 Absätze 1 und 2 und den auf der Grundlage dieser Artikel erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten; — die Durchführung von Notimpfungen gemäß Artikel 69; ii) der Registrierung, Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Verbringung gemäß Teil IV; iii) das Ausstellen und Ausfüllen der in Artikel 247, Artikel 248 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe c genannten Identifizierungsdokumente für Heimtiere; iv) die Anwendung und Nutzung der in Artikel 252 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel zur Identifizierung.
(2)Die Mitgliedstaaten können natürliche oder juristische Personen zur Durchführung der in Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c Ziffern i, ii und iv genannten Tätigkeiten für spezifische Aufgaben zulassen, für die diese Personen über ausreichendes Fachwissen verfügen. In diesem Fall gelten Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die in Artikel 12 festgelegten Zuständigkeiten für diese Personen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf andere Tätigkeiten, die Tierärzten zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten übertragen werden können, und gegebenenfalls in Bezug auf die Vorschriften über die erforderlichen Umstände und Bedingungen für eine solche Übertragung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Annahme dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission die Art dieser Tätigkeiten sowie die maßgeblichen internationalen Standards.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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