Art. 16 – Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Für Laboratorien, Einrichtungen und andere natürliche oder juristische Personen, die zum Zweck der Forschung, Bildung, Diagnose oder der Herstellung von Impfstoffen und anderen biologischen Produkten mit Seuchenerregern umgehen, gilt Folgendes: Unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Standards a) ergreifen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zum biologischen Containment, um das Entweichen der Seuchenerreger und deren nachfolgenden Kontakt mit Tieren außerhalb des Laboratoriums oder einer anderen Einrichtung, wo zu diesen Zwecken mit Seuchenerregern umgegangen wird, zu verhindern; b) stellen sie sicher, dass die Verbringung von Seuchenerregern, Impfstoffen und anderen biologischen Produkten zwischen Laboratorien oder sonstigen Einrichtungen nicht zu einem Risiko der Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen führt.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Sicherheitsmaßnahmen für die Prävention und Bekämpfung von gelisteten und neu auftretenden Seuchen in Bezug auf Laboratorien, Einrichtungen und sonstige natürliche oder juristische Personen betreffen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten umgehen, und zwar hinsichtlich a) Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, zur biologischen Sicherheit und zum biologischen Containment; b) der Anforderungen an die Verbringung von Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Produkten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 16 REG_2016_429 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 16 REG_2016_429 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.