Art. 19 – Meldung innerhalb der Union

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jeden Ausbruch von gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e gelisteten Seuchen, die unverzüglich gemeldet werden müssen, damit erforderliche Risikomanagementmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden können; sie berücksichtigen dabei das Seuchenprofil.
(2)Die Meldung gemäß Absatz 1 umfasst folgende Angaben zum Ausbruch: a) den Seuchenerreger und gegebenenfalls den Subtyp; b) die einschlägigen Daten, insbesondere das Datum, an dem der Verdacht festgestellt wurde, und das Datum, an dem der Ausbruch bestätigt wurde; c) die Art und den Ort des Ausbruchs; d) jegliche damit zusammenhängende Ausbrüche; e) die vom Ausbruch betreffenden Tiere; f) jegliche im Zusammenhang mit dem Ausbruch getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen; g) den möglichen oder bekannten Ursprung der gelisteten Seuche; h) die verwendeten Diagnosemethoden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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