Art. 21 – Melde- und Berichterstattungsregionen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die Mitgliedstaaten legen zum Zweck der Meldung und der Berichterstattung gemäß den Artikeln 19 und 20 Melde- und Berichterstattungsregionen fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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