Art. 5 – Listen von Seuchen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die seuchenspezifischen Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung der in der vorliegenden Verordnung genannten Seuchen gelten für: a) die folgenden gelisteten Seuchen: i) Maul- und Klauenseuche; ii) klassische Schweinepest; iii) afrikanische Schweinepest; iv) hochpathogene aviäre Influenza; v) afrikanische Pferdepest; und b) die in der Liste in Anhang II aufgeführten gelisteten Seuchen.
(2)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Liste.
(3)Eine Seuche wird in die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Liste aufgenommen, wenn sie gemäß Artikel 7 bewertet wurde und a) alle folgenden Kriterien erfüllt: i) Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge ist die Seuche übertragbar; ii) Es gibt in der Union Tierarten, die für die Seuche empfänglich sind oder als Vektoren und Reservoire dieser Seuche fungieren; iii) Die Seuche verursacht negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder stellt ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, weil es sich bei ihr um eine Zoonose handelt; iv) Für die Seuche stehen Diagnoseverfahren zur Verfügung; und v) Die Risikominderungsmaßnahmen und gegebenenfalls die Überwachung der Seuche sind wirksam und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Seuche verbundenen Risiko in der Union; und b) zudem mindestens eines der aufgeführten Kriterien erfüllt: i) Die Seuche verursacht erhebliche negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit in der Union bzw. kann diese verursachen oder stellt ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar bzw. kann dieses darstellen, weil es sich bei ihr um eine Zoonose handelt. ii) Der Seuchenerreger hat Resistenzen gegen Behandlungen entwickelt und stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit und/oder die Tiergesundheit in der Union dar. iii) Die Seuche verursacht erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur in der Union bzw. kann diese verursachen. iv) Die Seuche hat das Potenzial, Krisen hervorzurufen, oder der Seuchenerreger kann für Zwecke des Bioterrorismus verwendet werden oder v) Die Seuche hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt in der Union, einschließlich der Biodiversität, bzw. kann diese haben.
(4)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Streichung einer Seuche von der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Liste, wenn diese Seuche nicht mehr die Kriterien gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.
(5)Die Kommission prüft unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten den Verbleib jeder Seuche in der Liste.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 REG_2016_429 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 5 REG_2016_429 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.