ErwGr. 157

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Um zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in die Union eingehalten werden und den Grundsätzen der OIE-Kodizes entsprechen, sollte allen Tieren, allem Zuchtmaterial und allen Erzeugnissen tierischen Ursprungs beim Eingang in die Union eine Tiergesundheitsbescheinigung beigefügt sein, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder Ursprungsdrittlandsgebiets ausgestellt wurde und in der bestätigt wird, dass alle Tiergesundheitsanforderungen für einen Eingang in die Union erfüllt sind. Für Produkte, von denen nur ein geringes Tiergesundheitsrisiko ausgeht, sollten jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift gestattet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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