Art. 64 – Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die zuständige Behörde richtet eine Sperrzone gemäß Artikel 60 Buchstabe b um den betreffenden Betrieb, das betroffene Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, den betreffenden Betrieb für tierische Nebenprodukte oder sonstige betroffene Orte ein, in/an dem die gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren ausgebrochen ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung a) des Seuchenprofils; b) der geografischen Lage der Sperrzone; c) der ökologischen und hydrologischen Faktoren in der Sperrzone; d) der Witterungsverhältnisse; e) des Vorkommens, der Verteilung und der Art der Vektoren in der Sperrzone; f) der Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 und sonstiger Studien sowie epidemiologischer Daten; g) der Ergebnisse von Labortests; h) der angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen; i) sonstiger relevanter epidemiologischer Faktoren. Die Sperrzone umfasst gegebenenfalls eine Schutz- und eine Überwachungszone in festgelegter Größe und Anordnung.
(2)Die zuständige Behörde bewertet und überprüft die Lage fortlaufend und unternimmt gegebenenfalls Folgendes, um die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zu verhindern: a) Sie passt die Grenzen der Sperrzone an; b) sie legt zusätzliche Sperrzonen fest.
(3)Erstrecken sich die Sperrzonen gemäß Absatz 1 auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Sperrzonen zusammen.
(4)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Einrichtung und Änderung von Sperrzonen, einschließlich Schutz- oder Überwachungszonen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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