Art. 62 – Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die zuständige Behörde dehnt die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 Absatz 1 auf andere Betriebe, deren epidemiologische Einheiten, Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen, Betriebe für tierische Nebenprodukte, sonstige Orte oder Transportmittel aus, sofern die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1 oder die Ergebnisse von klinischen oder Laboruntersuchungen oder andere epidemiologische Daten die Ausbreitung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, wegen der diese Maßnahmen getroffen wurden, in/an dieselben, aus/von denselben oder durch dieselben befürchten lassen.
(2)Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1, dass der wahrscheinliche Ursprung der gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in einem anderen Mitgliedstaat liegt, oder wenn sich diese gelistete Seuche wahrscheinlich in einen anderen Mitgliedstaat hinein ausgebreitet hat, so informiert die zuständige Behörde diesen Mitgliedstaat und die Kommission unverzüglich darüber.
(3)Sollte einer der in Absatz 2 genannten Fällen auftreten, so arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der weiteren epidemiologischen Untersuchung und der Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zusammen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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