Art. 192 – Maßnahmen zur Seuchenprävention bei der Beförderung

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer ergreifen geeignete, notwendige Maßnahmen zur Seuchenprävention, um Folgendes zu gewährleisten: a) Der Gesundheitsstatus der Wassertiere wird bei der Beförderung nicht gefährdet; b) bei der Beförderung von Wassertieren können sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort nicht auf Mensch oder Tier ausbreiten; c) entsprechend den Risiken im Zusammenhang mit der betreffenden Beförderung werden Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln sowie weitere angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt; d) jeder Wasserwechsel und jede Abwasserentsorgung während der Beförderung von Wassertieren, die für die Aquakultur oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind, erfolgt an Orten und unter Bedingungen, die den Gesundheitsstatus hinsichtlich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d bei folgenden Tieren nicht gefährden: i) den beförderten Wassertieren; ii) jeglichen Wassertieren auf dem Weg zum Bestimmungsort; iii) den Wassertieren am Bestimmungsort.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen: a) die Bedingungen für und Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels sowie die Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke; b) andere geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels; c) den Wasserwechsel und die Abwasserentsorgung während der Beförderung gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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