Art. 193 – Änderung der vorgesehenen Verwendung

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Wassertiere, die entsprechend den nachstehend genannten Maßnahmen zur Vernichtung oder Schlachtung verbracht werden, dürfen zu keinem anderen Zweck Verwendung finden: a) alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 55 Absatz 1, den Artikeln 56, 61, 62, 64, 65 und 70, Artikel 74 Absätze 1 und 2, den Artikeln 79, 80, 81 und 82 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 70 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden; b) Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 257 und 258 sowie gemäß den nach Artikel 259 erlassenen Bestimmungen.
(2)Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs, der Aquakultur, der Freisetzung in offenen Gewässern oder zu einem sonstigen Zweck verbracht werden, dürfen ausschließlich zum vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(3)Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde des Bestimmungsorts eine Änderung der Verwendung von Wassertieren zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zweck genehmigen, sofern die neue Verwendung kein höheres Risiko für den Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort birgt als die ursprünglich vorgesehene Verwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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