Art. 190 – Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend die Arten von Aquakulturbetrieben und Unternehmern, die von den Mitgliedstaaten von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 186 und 188 ausgenommen werden können, und zwar im Hinblick auf
a)Unternehmer bestimmter Kategorien von Aquakulturbetrieben und Transportunternehmen;
b)Aquakulturbetriebe, die nur eine geringe Zahl von Tieren aus Aquakultur halten, oder Transportunternehmer, die nur eine geringe Zahl von Wassertieren befördern;
c)bestimmte Arten und Kategorien von Wassertieren.
Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte stützt die Kommission die betreffenden Rechtsakte auf die Kriterien gemäß Artikel 189 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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