Art. 188 – Pflicht der Transportunternehmer zur Führung von Aufzeichnungen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Transportunternehmer, die für Aquakulturbetriebe oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmte Wassertiere befördern, führen Aufzeichnungen über Folgendes und bewahren diese auf: a) die Kategorie(n), Art(en) und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Wassertiere, die sie transportieren; b) die Transportmortalität der Tiere aus Aquakultur und der betreffenden wild lebenden Wassertiere, soweit möglich aufgeschlüsselt nach den Transportarten und den transportierten Tierarten; c) die vom Transportmittel angefahrenen Aquakulturbetriebe und Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen; d) jeden Wasserwechsel während des Transports, mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers; e) die Reinigung und Desinfektion der Transportmittel. Die Aufzeichnungen werden in Papierform oder in elektronischer Form geführt und aufbewahrt.
(2)Transportbetriebe, die ein geringes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, können von den betreffenden Mitgliedstaaten von der Anforderung der Führung von Aufzeichnungen mit allen oder manchen der Angaben in Absatz 1 ausgenommen werden, sofern die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.
(3)Die Transportunternehmer führen die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 a) in einer Weise, dass sie der zuständigen Behörde auf Anfrage sofort zur Verfügung gestellt werden können; b) für einen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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