Art. 187 – Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, für die eine Zulassung gemäß Artikel 179 erforderlich ist, führen Aufzeichnungen über Folgendes und bewahren diese auf: a) alle Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den Betrieb und aus dem Betrieb; b) Abwasserentsorgung und andere einschlägige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.
(2)Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, a) behalten die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten ihres Betriebs und stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung; b) bewahren diese Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde vorzuschreibenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf. Die Aufzeichnungen werden in Papierform oder in elektronischer Form geführt und aufbewahrt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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