Art. 126 – Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Die Unternehmer verbringen gehaltene Landtiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie zeigen keine Krankheitssymptome; b) sie stammen aus einem registrierten oder zugelassenen Betrieb, i) in dem keine anormale Mortalität ungeklärter Ursache festgestellt wurde; ii) der hinsichtlich der zu verbringenden Arten keinen Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 55 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 62, Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 79 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 55 Absatz 2, den Artikeln 63 und 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 257 und 258 sowie gemäß den nach Artikel 259 erlassenen Vorschriften unterliegt, es sei denn, dass für Verbringungsbeschränkungen nach den genannten Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden; iii) der sich nicht in einer Sperrzone gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii, den Artikeln 64 und 65, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 79 sowie gemäß den Vorschriften, die nach Artikel 67, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 83 Absatz 2 erlassen wurden, oder gemäß den Sofortmaßnahmen der Artikel 257 und 258 sowie gemäß den nach Artikel 259 erlassenen Vorschriften befindet, es sei denn, dass nach den genannten Vorschriften Ausnahmen gewährt wurden; c) sie hatten während eines angemessenen Zeitraums vor dem Datum der geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat keinen Kontakt mit gehaltenen Landtieren, die Verbringungsbeschränkungen gemäß Buchstabe b Ziffern ii und iii unterliegen, oder mit gehaltenen Landtieren einer gelisteten Art mit niedrigerem Gesundheitsstatus; hierdurch wird die Wahrscheinlichkeit einer Seuchenausbreitung minimiert, wobei folgende Aspekte zu berücksichtigen sind: i) Inkubationszeit und Übertragungswege der gelisteten und der betreffenden neu auftretenden Seuchen; ii) Art des betreffenden Betriebs; iii) Art und Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Landtiere; iv) sonstige epidemiologische Faktoren; d) sie erfüllen die einschlägigen Anforderungen der Abschnitte 3 bis 8 (Artikel 130 bis 154).
(2)Die Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gehaltene Landtiere, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, auf direktem Weg an ihren Bestimmungsort in dem betreffenden Mitgliedstaat versandt werden, es sei denn, sie müssen aus Tierschutzgründen an einem Rastort haltmachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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